Warum kleine Grundstücke anteilig teuer sind
Notar- und Grundbuchkosten richten sich nach dem Geschäftswert, haben aber Mindestgebühren. Bei einem Kaufpreis von zwei Millionen fallen sie kaum auf, bei einem Kaufpreis von 8.000 Euro für eine Wiese machen sie einen spürbaren Anteil aus. Das ist der Grund, warum sich der Kauf einer sehr kleinen Parzelle rechnerisch oft erst dann lohnt, wenn sie an die eigene angrenzt.
Die Grunderwerbsteuer bemisst sich am Kaufpreis. Den Satz legen nach § 11 GrEStG die Länder fest, und er unterscheidet sich zwischen ihnen deutlich; er steht auf der Seite zu Ihrem Bundesland. Wer zwei Nachbarparzellen kauft, zahlt sie zweimal — Zusammenlegen lohnt sich also eher vor als nach dem Kauf.
- Grunderwerbsteuer: Prozentsatz vom Kaufpreis, vom Land festgelegt.
- Notar und Grundbuch: nach Geschäftswert, mit Mindestgebühren.
- Genehmigungen: Negativzeugnis, Genehmigung nach GrdstVG — geringe Gebühren.
- Vermessung: nur wenn geteilt oder neu abgemarkt wird; dann nach Landesrecht.
Was jedes Jahr anfällt
Die Grundsteuer wird seit der Reform nach neuen Regeln berechnet, und die Länder weichen dabei erheblich voneinander ab: Einige folgen dem Bundesmodell, andere haben eigene Modelle. Gemeinsam ist allen, dass die Gemeinde mit ihrem Hebesatz über die tatsächliche Höhe entscheidet. Bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen ist die Belastung meist gering.
Dazu kommt die Pflege. Sie ist bei Freizeitflächen der unterschätzte Posten: Eine Wiese muss ein- bis zweimal im Jahr gemäht werden, sonst verbuscht sie und verliert an Wert. Ein Weinberg in Steillage braucht deutlich mehr. Wer das nicht selbst macht, sollte die Kosten dafür vor dem Kauf erfragen — oder von vornherein verpachten.
Die Zehnjahresfrist beim Verkauf
Verkaufen Sie ein Grundstück aus dem Privatvermögen innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf mit Gewinn, ist dieser Gewinn nach § 23 EStG steuerpflichtig. Maßgeblich sind die Daten der notariellen Verträge, nicht die der Grundbucheintragung. Nach Ablauf der Frist ist der Gewinn steuerfrei.
Die Ausnahme für selbst bewohnte Immobilien hilft bei Freizeitgrundstücken nicht weiter, weil dort nicht gewohnt wird. Geerbte Flächen übernehmen die Frist des Erblassers — wer eine seit dreißig Jahren im Familienbesitz befindliche Wiese erbt und verkauft, hat insoweit kein Problem. War die Fläche dagegen Betriebsvermögen, greift § 23 EStG nicht, sondern die Gewinnermittlung des Betriebs — dann ist auch nach zehn Jahren nichts steuerfrei.
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