Wie groß darf die Hütte sein?
Verfahrensfrei sind nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a SächsBO Gebäude bis 75 m³ Brutto-Rauminhalt — aber nicht im Außenbereich.
Im Außenbereich hilft die Landesbauordnung hier also nicht weiter. Dort bleibt es bei der Grundregel: Für gewöhnliche Gartenhäuser gibt es keine Freistellung, und zulässig sind sie nach § 35 BauGB ohnehin nur ausnahmsweise. Freigestellt sind in der Regel nur Gebäude, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen — und dafür braucht es einen Betrieb, nicht eine Fläche.
Verfahrensfrei heißt nicht zulässig. Die Landesbauordnung nimmt Ihnen nur den Bauantrag ab. Ob das Gebäude an dieser Stelle stehen darf, entscheidet § 35 BauGB — und im Außenbereich lautet die Antwort fast immer nein. Mehr dazu im Ratgeber Darf ich hier ein Gartenhaus bauen?
Der Wortlaut nennt neben den 75 m³ noch 80 m³ für Ladestationen, die der Elektromobilität des öffentlichen Nahverkehrs dienen — für ein Freizeitgrundstück ohne Belang, aber ein guter Hinweis darauf, dass hier wörtlich zu lesen ist. Im Außenbereich gibt es für gewöhnliche Gebäude keine Freistellung; frei sind dort nur Gebäude ohne Feuerungsanlagen, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, und dafür braucht es einen Betrieb, nicht eine Fläche.
Was in Sachsen außerdem ohne Bauantrag geht
§ 61 Abs. 1 SächsBO zählt die verfahrensfreien Vorhaben in fünfzehn Gruppen auf. Diese fünf betreffen ein Freizeitgrundstück unmittelbar — und die erste gibt es so in keinem anderen Bundesland.
Der Zaun für Schafe und Ziegen: eine sächsische Besonderheit
§ 61 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a bis c. Mauern, Stützmauern und Einfriedungen bis 2 Meter Höhe sind frei, außer im Außenbereich. Draußen bleiben zwei Fälle: offene, sockellose Einfriedungen für Grundstücke, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen — und, als eigener Buchstabe c, offene, sockellose Einfriedungen für Grundstücke mit nicht mehr als 5.000 Quadratmetern Grundfläche, die der Schaf- und Ziegenhaltung dienen. Diesen zweiten Tatbestand kennt kein anderes hier geprüftes Land, und er ist kein Randfall: Beweidung mit Schafen oder Ziegen ist die übliche Pflegeform für Streuobstwiesen und steile Hanglagen. Wer seine Fläche so bewirtschaftet, darf sie hier auch im Außenbereich einzäunen — anders als in fast ganz Deutschland. Die 5.000 Quadratmeter sind dabei eine echte Obergrenze für das Grundstück, nicht für den Zaun.
Wochenendplätze: nur was kein Gebäude ist
§ 61 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. d. Frei sind Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf Camping-, Zelt- und Wochenendplätzen. Das Wort „Wochenendhaus" kommt in § 61 dagegen nicht ein einziges Mal vor. Baden-Württemberg, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen und Thüringen stellen Wochenendhäuser ausdrücklich frei, Sachsen nicht. Für ein festes Haus auf dem Wochenendplatz gelten hier also die allgemeinen Grenzen aus Nummer 1 — und im Außenbereich heißt das: gar keine Freistellung.
Wasserbecken ja, Schwimmbecken draußen nein
§ 61 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. g und Nr. 10 Buchst. a. Dieselbe feine Trennung wie in Bayern und Thüringen: Wasserbecken bis 100 Kubikmeter Beckeninhalt stehen bei den Behältern und sind ohne Außenbereichsvorbehalt frei. Schwimmbecken bis 100 Kubikmeter stehen bei den Freizeitanlagen und sind ausdrücklich „außer im Außenbereich" frei. Welche Nummer greift, hängt am Zweck der Anlage, und die Antwort entscheidet über Bauantrag oder nicht.
Geländeveränderungen: draußen das Zehnfache
§ 61 Abs. 1 Nr. 9. Aufschüttungen und Abgrabungen sind bis 2 Meter Höhe oder Tiefe und 30 Quadratmeter Grundfläche frei, im Außenbereich bis 300 Quadratmeter. Anders als Bayern nennt Sachsen ausdrücklich auch Abgrabungen, und anders als Niedersachsen nimmt es Teiche nicht aus. Dass die Bauordnung draußen mehr zulässt, sagt nichts über die Zulässigkeit nach § 35 BauGB und nichts über das Naturschutzrecht.
Brunnen, Gartenlauben, Terrassen und Jägerstände
§ 61 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a, Nr. 1 Buchst. g und h, Nr. 15 Buchst. d. Brunnen sind ohne Einschränkung verfahrensfrei; das Wasserrecht bleibt davon unberührt. Gartenlauben in Kleingartenanlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 Bundeskleingartengesetz ebenso, und Terrassenüberdachungen bis 30 Quadratmeter Fläche und 3 Meter Tiefe. Jägerstände, Wildfütterungen und Bienenfreistände stehen am Ende unter den „anderen unbedeutenden Anlagen", zusammen mit Pergolen, Terrassen und Taubenhäusern — dieselbe Formulierung wie in Bayern, Nordrhein-Westfalen und Thüringen.
Alle Nummern am 30. Oktober 2026 im Volltext der ab 19. März 2024 geltenden Fassung gelesen. Verfahrensfrei heißt auch in Sachsen nur: kein Bauantrag. Ob die Anlage an dieser Stelle zulässig ist, entscheidet § 35 BauGB.
Grunderwerbsteuer
Den Steuersatz legt das Land fest; § 11 GrEStG erlaubt den Ländern, vom Satz des Bundes abzuweichen. Für Sachsen ist er hier noch nicht nachgeschlagen — und eine geratene Zahl wäre an dieser Stelle schlimmer als keine. Den geltenden Satz nennt Ihnen das Finanzamt, und im Kaufvertrag steht er ohnehin.
Bodenrichtwerte
Die Bodenrichtwerte nach § 196 BauGB stehen im Portal BORIS-D und sind dort kostenfrei einzusehen. Wie man sie liest und was sie für eine konkrete Fläche bedeuten, steht im Ratgeber Was ist mein Grundstück wert?
Stand und Grenzen dieser Angaben. Geprüft am 30.10.2026. Landesrecht ändert sich, und die Zahlen oben sind Anhaltspunkte, keine Zusagen: Verbindlich entscheidet immer die zuständige Behörde. Für Ihre Anfrage dort haben wir fertige Texte zum Kopieren.
Inserieren können Sie hier aus ganz Deutschland, kostenfrei. Vermitteln tut iMMo75 nur zwischen Stuttgart und Karlsruhe.
Quellen
- § 61 Sächsische Bauordnung (Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen), Fassung gültig ab 19. März 2024
- BORIS-D, Bodenrichtwertinformationssystem für Deutschland (Gemeinschaftsportal der Gutachterausschüsse)
Landesrecht wird hier nicht automatisch überwacht. Maßgeblich ist das Prüfdatum oben und die Fassung im verlinkten Portal.