Zwei Prüfungen, die nichts miteinander zu tun haben
Beim Verkauf einer Wiese oder eines Weinbergs laufen zwei Verfahren nebeneinander, und sie werden regelmäßig verwechselt. Das eine ist die Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz: Sie schützt die Agrarstruktur und fragt, ob der Verkauf sie ungesund verteilt. Das andere ist das Vorkaufsrecht der Gemeinde nach § 24 BauGB: Es fragt, ob die Gemeinde die Fläche selbst braucht.
Beide enden mit einem Papier, das der Notar braucht, und beide holt in der Praxis der Notar ein. Für Sie als Verkäufer heißt das vor allem: Rechnen Sie mit Zeit. Zwischen Beurkundung und Eigentumsumschreibung liegen bei solchen Flächen oft mehrere Monate.
Die Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz
Genehmigungsbedürftig ist nach § 2 GrdstVG die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und der schuldrechtliche Vertrag darüber. Die Länder haben dazu Ausführungsgesetze erlassen und darin Freigrenzen festgelegt — unterhalb einer bestimmten Fläche entfällt die Genehmigung. Diese Grenze unterscheidet sich zwischen den Ländern erheblich; sie steht auf der Seite zu Ihrem Bundesland.
Versagt werden darf die Genehmigung nur aus den Gründen des § 9 GrdstVG, vor allem bei einer ungesunden Verteilung des Grund und Bodens — typischerweise, wenn ein Landwirt die Fläche dringend braucht und ein Nichtlandwirt sie kauft. In diesem Fall kann statt der Versagung das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht ausgeübt werden. Für den Verkäufer ändert sich am Preis dadurch nichts, wohl aber die Person des Käufers.
Das Negativzeugnis der Gemeinde
Das Grundbuchamt darf den Käufer nur eintragen, wenn ihm nachgewiesen ist, dass das gemeindliche Vorkaufsrecht nicht besteht oder nicht ausgeübt wird. Besteht es nicht oder wird es nicht ausgeübt, stellt die Gemeinde darüber auf Antrag ein Zeugnis aus; es gilt als Verzicht. Umgangssprachlich heißt es Negativzeugnis oder Negativattest.
Das Zeugnis kostet eine geringe Gebühr und dauert je nach Gemeinde wenige Tage bis einige Wochen. Für Freizeitgrundstücke wird das Vorkaufsrecht selten ausgeübt, der Nachweis ist trotzdem nötig. Die Frist für die Ausübung beträgt drei Monate ab Mitteilung des Kaufvertrags.
Wald hat eine eigene Hürde
Beim Wald kommt zur Frage des Verkaufs die Frage der Nutzung hinzu. Wald darf nach § 9 BWaldG nur mit Genehmigung in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden — eine Waldparzelle wird also nicht dadurch zur Wiese, dass jemand die Bäume entfernt. Die Länder konkretisieren das in ihren Waldgesetzen, und dort steht auch, wer zuständig ist.
Für Käufer ist das weniger eine Last als eine Information: Wer eine Waldparzelle kauft, kauft Wald, mit Bewirtschaftungspflicht nach § 11 BWaldG und ohne die Möglichkeit, daraus etwas anderes zu machen. Wer das weiß, kauft richtig.
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