Wie groß darf die Hütte sein?
Genehmigungsfrei sind nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a LBauO Gebäude bis 50 m³ umbauten Raums im Baugebiet und bis 10 m³ im Außenbereich.
Die Freistellung gilt nur unter einer Bedingung: Das Gebäude darf keine Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten haben; ausgenommen sind außerdem Kulturdenkmäler und Gebäude in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern sowie Garagen, Verkaufs- und Ausstellungsstände.
Genehmigungsfrei heißt nicht zulässig. Die Landesbauordnung nimmt Ihnen nur den Bauantrag ab. Ob das Gebäude an dieser Stelle stehen darf, entscheidet § 35 BauGB — und im Außenbereich lautet die Antwort fast immer nein. Mehr dazu im Ratgeber Darf ich hier ein Gartenhaus bauen?
Zwei Besonderheiten im Wortlaut: Rheinland-Pfalz rechnet in „umbautem Raum" statt in Brutto-Rauminhalt, und die Freistellung entfällt nicht nur am Denkmal selbst, sondern auch in dessen Umgebung. Was als Umgebung gilt, sagt Ihnen die Untere Denkmalschutzbehörde — und zwar bevor Sie bauen, nicht danach. Die zehn Kubikmeter im Außenbereich sind zudem sehr wenig: bei zwei Metern Höhe eine Grundfläche von fünf Quadratmetern.
Was in Rheinland-Pfalz außerdem ohne Bauantrag geht
§ 62 Abs. 1 LBauO zählt die genehmigungsfreien Vorhaben in elf Gruppen auf. Diese fünf betreffen ein Freizeitgrundstück unmittelbar — und bei jeder zweiten steht der Denkmalschutz im Nachsatz.
Kleinwochenendhäuser — ein Wort, das es nur hier gibt
§ 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d. Genehmigungsfrei sind „Kleinwochenendhäuser, Wohnwagen und Zelte auf genehmigten Camping- und Wochenendplätzen". Keine andere Bauordnung Deutschlands benutzt dieses Wort. Eine Größengrenze nennt die Nummer nicht — die Grenze steckt im Wort selbst, und was ein Kleinwochenendhaus ist, entscheidet im Zweifel die Bauaufsicht. Entscheidend bleibt in jedem Fall der genehmigte Platz: Auf der freien Wiese hilft die Nummer nicht.
Der Zaun: im Baugebiet ganz frei, im Außenbereich gar nicht
§ 62 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a und b. Der Wortlaut ist bemerkenswert knapp: „Einfriedungen; ausgenommen sind Einfriedungen im Außenbereich sowie in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern." Keine Höhenangabe — im Baugebiet ist der Zaun also ohne Maß genehmigungsfrei, großzügiger als in den meisten Ländern. Dafür gibt es im Außenbereich KEINE Ausnahme für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, wie sie Bayern, Baden-Württemberg, Sachsen, Thüringen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen kennen. Wer draußen einzäunen will, braucht hier also in jedem Fall ein Verfahren. Stützmauern sind bis 2 Meter Höhe über der Geländeoberfläche frei.
Wasserbecken nur im Baugebiet
§ 62 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a. Wasserbecken im Freien bis 100 Kubikmeter Rauminhalt sind frei, ausdrücklich „außer im Außenbereich". Anders als Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein, die dort auf ein Gebäude in 50 Metern Entfernung abstellen, zieht Rheinland-Pfalz eine klare Linie: draußen gar nicht. Luftgetragene Überdachungen bis 100 Quadratmeter folgen derselben Regel und nehmen zusätzlich die Umgebung von Denkmälern aus.
Erde bewegen — außer im Grabungsschutzgebiet
§ 62 Abs. 1 Nr. 11 Buchst. a. Selbständige Aufschüttungen oder Abgrabungen bis 300 Quadratmeter Grundfläche und bis 2 Meter Höhe oder Tiefe sind frei. Die Ausnahme ist landestypisch: „ausgenommen sind Abgrabungen in Grabungsschutzgebieten gemäß § 22 des Denkmalschutzgesetzes". Ob Ihre Fläche in einem solchen Gebiet liegt, steht in keinem Exposé und ist bei der Denkmalfachbehörde zu erfragen.
Gartenlauben in Dauerkleingärten — und kein Brunnen im Katalog
§ 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e, Nr. 7 Buchst. c. Gartenlauben sind frei in Dauerkleingärten im Sinne des § 1 Abs. 3 und § 3 Abs. 2 Bundeskleingartengesetz — die Vorschrift verweist also auf den Dauerkleingarten, nicht allgemein auf die Kleingartenanlage. Frei sind außerdem bauliche Anlagen der Gartengestaltung wie Pergolen, Trockenmauern und Tore für Ballspiele. Was in diesem Katalog dagegen NICHT vorkommt, ist der Brunnen: Das Wort steht in § 62 an keiner Stelle, während alle anderen hier geprüften Länder ihn ausdrücklich freistellen. Daraus folgt nicht, dass ein Brunnen hier eine Baugenehmigung braucht — nur, dass die Antwort nicht im Katalog steht. Fragen Sie die Untere Bauaufsichtsbehörde, und davon unabhängig die Untere Wasserbehörde.
Alle Nummern am 30. Oktober 2026 im Volltext der ab 1. November 2025 geltenden Fassung gelesen. Genehmigungsfrei heißt auch hier nur: kein Bauantrag. Ob die Anlage an dieser Stelle zulässig ist, entscheidet § 35 BauGB.
Grunderwerbsteuer
Den Steuersatz legt das Land fest; § 11 GrEStG erlaubt den Ländern, vom Satz des Bundes abzuweichen. Für Rheinland-Pfalz ist er hier noch nicht nachgeschlagen — und eine geratene Zahl wäre an dieser Stelle schlimmer als keine. Den geltenden Satz nennt Ihnen das Finanzamt, und im Kaufvertrag steht er ohnehin.
Bodenrichtwerte
Die Bodenrichtwerte nach § 196 BauGB stehen im Portal BORIS-D und sind dort kostenfrei einzusehen. Wie man sie liest und was sie für eine konkrete Fläche bedeuten, steht im Ratgeber Was ist mein Grundstück wert?
Stand und Grenzen dieser Angaben. Geprüft am 30.10.2026. Landesrecht ändert sich, und die Zahlen oben sind Anhaltspunkte, keine Zusagen: Verbindlich entscheidet immer die zuständige Behörde. Für Ihre Anfrage dort haben wir fertige Texte zum Kopieren.
Inserieren können Sie hier aus ganz Deutschland, kostenfrei. Vermitteln tut iMMo75 nur zwischen Stuttgart und Karlsruhe.
Quellen
- § 62 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (Genehmigungsfreie Vorhaben), Fassung vom 22. September 2025, gültig ab 1. November 2025
- BORIS-D, Bodenrichtwertinformationssystem für Deutschland (Gemeinschaftsportal der Gutachterausschüsse)
Landesrecht wird hier nicht automatisch überwacht. Maßgeblich ist das Prüfdatum oben und die Fassung im verlinkten Portal.