Der typische Fall: geerbt, klein, steil
Historisch war der Weinbergbesitz in sehr kleine Parzellen geteilt, und diese Teilung besteht im Grundbuch weiter. Daraus folgt der häufigste Fall überhaupt: Ein Erbe besitzt zwanzig Ar in Steillage, hat keinen Bezug zum Weinbau und keine Maschine dafür. Verpachten lohnt sich bei dieser Größe kaum, bewirtschaften kann er nicht, und verkaufen scheint zu wenig Geld für den Aufwand zu bringen. Genau deshalb liegen solche Flächen oft über zwei Erbgänge hinweg ungenutzt.
Für den Preis macht es einen großen Unterschied, in welchem Zustand die Fläche ist: bestockt und gepflegt, bestockt und seit Jahren nicht geschnitten, oder gerodet. Dazu kommen Hangneigung, Zeilenrichtung und die Frage, ob man mit Gerät hineinkommt oder alles von Hand machen muss. Diese vier Punkte entscheiden über den Käuferkreis und damit über den Preis.
Die Genehmigung, die früher greift
Weil Weinbau Landwirtschaft im Sinne des § 201 Baugesetzbuch ist, fällt der Verkauf einer Rebfläche unter das Agrarrecht. Die Schwelle, ab der eine Genehmigung nötig wird, liegt beim Weinbau in mehreren Ländern niedriger als bei sonstigen Flächen. Welche Größe in Ihrem Fall gilt, hängt vom Bundesland und oft sogar vom Landkreis ab.
Das ist kein Hindernis, sondern ein Schritt im Ablauf: Der Notar nimmt den Vorbehalt in den Vertrag auf, und der Vollzug im Grundbuch wartet, bis die Genehmigung da ist. Wichtig ist nur, dass beide Seiten das von Anfang an wissen.
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