Die teuerste Verwechslung bei Freizeitgrundstücken
Es gibt zwei voneinander unabhängige Fragen, und fast jeder Streit entsteht daraus, dass sie als eine behandelt werden. Die erste lautet: Brauche ich ein Verfahren? Das regelt die Landesbauordnung, und für kleine Gebäude lautet die Antwort oft nein. Die zweite lautet: Darf das Gebäude hier überhaupt stehen? Das regelt das Baugesetzbuch des Bundes, und im Außenbereich lautet die Antwort fast immer nein.
Verfahrensfreiheit nimmt Ihnen nur den Bauantrag ab. Sie nimmt Ihnen nicht die Pflicht, die materiellen Vorschriften einzuhalten. Ein verfahrensfreies Gartenhaus an einem unzulässigen Ort ist ein Schwarzbau wie jeder andere — nur dass niemand es geprüft hat, bevor es stand.
Wie groß darf es sein — und warum das hier nicht steht
Die Grenze wird in umbautem Raum gemessen und steht in der Bauordnung des jeweiligen Landes. Sie unterscheidet sich zwischen den Ländern erheblich, und sie unterscheidet sich außerdem danach, ob das Gebäude im Innen- oder im Außenbereich steht: In einigen Ländern gilt die Freistellung im Außenbereich überhaupt nicht oder nur für Gebäude, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen.
Eine bundesweite Zahl zu nennen wäre deshalb in den meisten Ländern falsch. Welche Größe in Ihrem Land gilt, steht auf der Seite zu Ihrem Bundesland; dort wird sie mit Prüfdatum geführt. Verbindlich bleibt die Auskunft der Baurechtsbehörde.
Wenn die Hütte schon steht
Für ungenehmigte bauliche Anlagen gibt es im Baurecht keine Verjährung, auf die man sich verlassen könnte. Die Behörde kann eine Beseitigungsanordnung erlassen, auch nach vielen Jahren, und sie trifft den jeweiligen Eigentümer — nicht den, der gebaut hat. Wer ein Grundstück mit Hütte kauft, kauft dieses Risiko mit.
Es gibt die Möglichkeit, dass eine Behörde über lange Zeit untätig bleibt und dadurch Vertrauen begründet. Darauf lässt sich aber keine Kaufentscheidung stützen: Ob das der Fall ist, entscheidet im Streit ein Gericht, nicht der Verkäufer. Der sichere Weg ist die schriftliche Anfrage vor dem Kauf.
- Genehmigt: Es gibt eine Baugenehmigung. Lassen Sie sie sich zeigen.
- Bestandsschutz: Rechtmäßig errichtet und seitdem unverändert genutzt. Jeder Umbau und jede Nutzungsänderung kann ihn beenden.
- Geduldet: Die Behörde weiß davon und tut nichts. Das ist keine Genehmigung und kein Anspruch.
- Ungenehmigt: Beseitigungsanordnung möglich, gegen den heutigen Eigentümer.
Was diese Seite ist und was nicht. Wir stellen die Rechtslage dar, so wie sie in den genannten Vorschriften steht. Das ist keine Rechts- und keine Steuerberatung, und es ersetzt keine Auskunft der Behörde: Verbindlich entscheidet immer das zuständige Amt. Für Ihre Anfrage dort haben wir fertige Texte zum Kopieren.
Die Rechtsinhalte gelten bundesweit. Vermitteln tut iMMo75 zwischen Stuttgart und Karlsruhe. Inserieren können Sie hier aus ganz Deutschland, kostenlos.