Wie groß darf die Hütte sein?
Verfahrensfrei sind nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a LBO Gebäude bis 75 m³ Brutto-Rauminhalt — aber nicht im Außenbereich.
Die Freistellung gilt nur unter einer Bedingung: Das Gebäude muss eingeschossig sein und darf nicht im Außenbereich liegen.
Im Außenbereich hilft die Landesbauordnung hier also nicht weiter. Dort bleibt es bei der Grundregel: Für gewöhnliche Gartenhäuser gibt es keine Freistellung, und zulässig sind sie nach § 35 BauGB ohnehin nur ausnahmsweise. Freigestellt sind in der Regel nur Gebäude, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen — und dafür braucht es einen Betrieb, nicht eine Fläche.
Verfahrensfrei heißt nicht zulässig. Die Landesbauordnung nimmt Ihnen nur den Bauantrag ab. Ob das Gebäude an dieser Stelle stehen darf, entscheidet § 35 BauGB — und im Außenbereich lautet die Antwort fast immer nein. Mehr dazu im Ratgeber Darf ich hier ein Gartenhaus bauen?
Der Wortlaut verlangt hier nur „eingeschossig" — anders als Baden-Württemberg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein oder Rheinland-Pfalz fordert das Saarland für die 75 Kubikmeter nicht, dass das Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten auskommt. Das ist großzügig und ändert nichts am Außenbereich: Dort greift die Nummer gar nicht. Freigestellt sind draußen nur Gebäude ohne Feuerstätten bis 100 m² Brutto-Grundfläche und 5 m traufseitiger Wandhöhe, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen.
Was im Saarland außerdem ohne Bauantrag geht
Das Saarland weicht an zwei Stellen von allen anderen Ländern ab — beim Zaun und beim Wochenendhaus. Diese fünf Nummern betreffen ein Freizeitgrundstück unmittelbar.
Der Zaun hängt an der Nutzung, nicht an einem Betrieb
§ 61 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a bis c. Einfriedungen und Sichtschutzwände bis 2 Meter Höhe sind frei, außer im Außenbereich. Und dann folgt der Satz, der das Saarland von allen anderen trennt: „offene Einfriedungen und Weidezäune für landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke im Außenbereich". Neun andere Länder verlangen an dieser Stelle einen land- oder forstwirtschaftlichen BETRIEB — hier genügt die NUTZUNG des Grundstücks. Wer seine Fläche als Weide hält oder eine Streuobstwiese bewirtschaftet, kann sie also auch draußen einzäunen, ohne Landwirt zu sein. Das ist für dieses Portal die praktisch wertvollste Abweichung im ganzen Ländervergleich. Stützmauern sind bis 2 Meter frei.
Kleinwochenendhäuser, Wohnmobile und Landungsstege
§ 61 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. e und f. Verfahrensfrei sind „Kleinwochenendhäuser, Wohnwagen, Wohnmobile, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf genehmigten Camping-, Zelt- und Wochenendplätzen". Das Wort Kleinwochenendhaus teilt sich das Saarland nur mit Rheinland-Pfalz; das ausdrücklich genannte Wohnmobil hat sonst niemand. Eine Größengrenze nennt die Nummer nicht — das Maß steckt im Wort „klein", und was darunter fällt, entscheidet im Zweifel die Bauaufsicht. Daneben stellt Buchstabe e Landungsstege frei, ähnlich wie Mecklenburg-Vorpommern die Stege ohne Aufbauten. Auch hier gilt: Das Wasserrecht ist die eigentliche Hürde, nicht die Bauordnung.
Schwimmbecken ohne Größengrenze — aber nicht im Außenbereich
§ 61 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b und Nr. 6 Buchst. e. Der Wortlaut lautet schlicht „Schwimmbecken einschließlich dazugehöriger luftgetragener Überdachungen, außer im Außenbereich" — ohne jede Kubikmeterangabe, während alle anderen Länder bei 100 Kubikmetern abschneiden. Im Außenbereich hilft das trotzdem nicht. Wasserbecken bis 100 Kubikmeter Beckeninhalt stehen getrennt davon bei den Behältern und tragen dort keinen Außenbereichsvorbehalt — dieselbe feine Trennung wie in Bayern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen.
Erde bewegen: 36 statt 30 Quadratmeter
§ 61 Abs. 1 Nr. 12 Buchst. h. Aufschüttungen und Abgrabungen bis 2 Meter Höhe oder Tiefe sind frei, wenn ihre Grundfläche nicht größer als 36 Quadratmeter ist, im Außenbereich nicht größer als 300 Quadratmeter. Die 36 sind kein Druckfehler: Das Saarland rechnet auch bei Garagen und Stellplätzen mit dieser Zahl, wo andere Länder 30 oder 50 nennen. Wer eine 30 im Kopf hat, liegt hier knapp daneben — in diesem Fall zu seinen Gunsten.
Brunnen und Gartenlauben — in zwei Arten von Kleingarten
§ 61 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a und Nr. 1 Buchst. e. Brunnen sind ohne Einschränkung verfahrensfrei; das Wasserrecht bleibt unberührt. Bei den Gartenlauben ist das Saarland am genauesten von allen: Es nennt „genehmigte Kleingartenanlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes" UND „Dauerkleingärten im Sinne des § 1 Abs. 3" — zwei verschiedene Rechtsbegriffe, die anderswo in einen Topf geworfen werden. Jägerstände, Wildfütterungen und Bienenfreistände stehen am Ende unter den „anderen vergleichbaren unbedeutenden Anlagen".
Alle Nummern am 30. Oktober 2026 im Volltext der ab 26. April 2025 geltenden Fassung gelesen. Verfahrensfrei heißt auch hier nur: kein Bauantrag. Ob die Anlage an dieser Stelle zulässig ist, entscheidet § 35 BauGB.
Grunderwerbsteuer
Den Steuersatz legt das Land fest; § 11 GrEStG erlaubt den Ländern, vom Satz des Bundes abzuweichen. Für Saarland ist er hier noch nicht nachgeschlagen — und eine geratene Zahl wäre an dieser Stelle schlimmer als keine. Den geltenden Satz nennt Ihnen das Finanzamt, und im Kaufvertrag steht er ohnehin.
Bodenrichtwerte
Die Bodenrichtwerte nach § 196 BauGB stehen im Portal BORIS-D und sind dort kostenfrei einzusehen. Wie man sie liest und was sie für eine konkrete Fläche bedeuten, steht im Ratgeber Was ist mein Grundstück wert?
Stand und Grenzen dieser Angaben. Geprüft am 30.10.2026. Landesrecht ändert sich, und die Zahlen oben sind Anhaltspunkte, keine Zusagen: Verbindlich entscheidet immer die zuständige Behörde. Für Ihre Anfrage dort haben wir fertige Texte zum Kopieren.
Inserieren können Sie hier aus ganz Deutschland, kostenfrei. Vermitteln tut iMMo75 nur zwischen Stuttgart und Karlsruhe.
Quellen
- § 61 Landesbauordnung Saarland (Verfahrensfreie Vorhaben, Beseitigung von Anlagen), Fassung vom 19. Februar 2025, gültig ab 26. April 2025
- BORIS-D, Bodenrichtwertinformationssystem für Deutschland (Gemeinschaftsportal der Gutachterausschüsse)
Landesrecht wird hier nicht automatisch überwacht. Maßgeblich ist das Prüfdatum oben und die Fassung im verlinkten Portal.