Der Kleingarten: warum man ihn nicht kaufen kann
§ 1 des Bundeskleingartengesetzes beschreibt den Kleingarten als Garten in einer Anlage mit mehreren Einzelgärten und gemeinschaftlichen Einrichtungen. Genutzt wird er über einen Kleingartenpachtvertrag nach § 4 desselben Gesetzes. Eigentümer der Fläche ist meist die Gemeinde oder ein Verein.
Gehandelt werden dort nur Laube und Aufwuchs, und das läuft über den Verein, nicht über einen Makler und nicht über ein Portal. Wer Eigentum möchte, braucht ein Gartengrundstück oder eine Streuobstwiese. Diese Verwechslung ist bei diesem Thema die häufigste überhaupt.
Was die Satzung regelt, und warum sie wichtiger ist als das Gesetz
Für Gartengebiete am Ortsrand erlassen die Gemeinden eigene Satzungen, und die regeln erstaunlich genau: wie hoch eine Hütte sein darf, aus welchem Material der Zaun, was gepflanzt und was abgestellt werden darf. Zwei Grundstücke, die nebeneinander liegen und durch eine Gemeindegrenze getrennt sind, können deshalb verschiedenen Regeln unterliegen.
Lassen Sie sich die Satzung geben, bevor Sie kaufen. Sie ist meist zwei Seiten lang und beantwortet die Hälfte aller Fragen, die sonst erst nach dem Kauf auftauchen.
Streuobstwiese: der Baumbestand macht Arbeit
Auf der Streuobstwiese gilt das Baurecht des Außenbereichs, dazu kommt beim Altbaumbestand eine Pflege, die Arbeit macht: Schnitt, Mahd und oft eine naturschutzrechtliche Bindung. Fragen Sie, wer bisher gemäht hat und ob es dazu eine Vereinbarung gibt — eine mündliche Absprache mit dem Nachbarlandwirt endet mit dem Verkauf.
Was diese Seite ist und was nicht. Wir stellen die Rechtslage dar, so wie sie in den genannten Vorschriften steht. Das ist keine Rechts- und keine Steuerberatung, und es ersetzt keine Auskunft der Behörde: Verbindlich entscheidet immer das zuständige Amt. Für Ihre Anfrage dort haben wir fertige Texte zum Kopieren.
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