Die vier Stufen nach § 3 ImmoWertV
Es gibt für diese Frage eine amtliche Einteilung, und sie ist der Grund, warum zwei Wiesen nebeneinander das Zehnfache auseinanderliegen können. § 3 der Immobilienwertermittlungsverordnung unterscheidet den Entwicklungszustand einer Fläche in vier Stufen und eine Auffangstufe.
- Land- und forstwirtschaftliche Fläche. Nutzbar für Land- oder Forstwirtschaft und keine der folgenden Stufen.
- Bauerwartungsland. Eine Bebauung ist nach konkreten Anhaltspunkten mit hinreichender Sicherheit zu erwarten. Erwartung, nicht Anspruch.
- Rohbauland. Planungsrechtlich für eine Bebauung vorgesehen, aber die Erschließung ist noch nicht gesichert oder der Zuschnitt nach Lage, Form oder Größe noch nicht geeignet.
- Baureifes Land. Nach öffentlichem Recht und tatsächlich sofort bebaubar. Das ist der Bauplatz — und der gehört nicht auf diese Seite.
- Sonstige Flächen. Die Auffangstufe für alles, was sich keiner der vier zuordnen lässt.
Was Sie prüfen sollten, bevor Sie auf eine Erwartung zahlen
Es gibt keinen Anspruch darauf, dass die Gemeinde einen Bebauungsplan aufstellt, und keine Frist, in der das zu geschehen hätte. Prüfen Sie deshalb, ob die Fläche im Flächennutzungsplan überhaupt als Bauflächenreserve dargestellt ist und wie weit das Verfahren wirklich gediehen ist. Ein Blick in die Gemeinderatsprotokolle sagt oft mehr als jede Auskunft.
Bis zum Bebauungsplan gilt das Recht des Außenbereichs. Bis dahin ist die Fläche also das, was sie heute ist: Acker, Wiese oder Brache.
Was diese Seite ist und was nicht. Wir stellen die Rechtslage dar, so wie sie in den genannten Vorschriften steht. Das ist keine Rechts- und keine Steuerberatung, und es ersetzt keine Auskunft der Behörde: Verbindlich entscheidet immer das zuständige Amt. Für Ihre Anfrage dort haben wir fertige Texte zum Kopieren.
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