Wie groß darf die Hütte sein?
Verfahrensfrei sind nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a LBO Gebäude bis 30 m³ Brutto-Rauminhalt im Baugebiet und bis 10 m³ im Außenbereich.
Die Freistellung gilt nur unter einer Bedingung: Das Gebäude darf keine Aufenthaltsräume, keine Toiletten und keine Feuerstätten haben; ausgenommen sind außerdem Garagen sowie Verkaufs- und Ausstellungsstände.
Verfahrensfrei heißt nicht zulässig. Die Landesbauordnung nimmt Ihnen nur den Bauantrag ab. Ob das Gebäude an dieser Stelle stehen darf, entscheidet § 35 BauGB — und im Außenbereich lautet die Antwort fast immer nein. Mehr dazu im Ratgeber Darf ich hier ein Gartenhaus bauen?
Die zehn Kubikmeter im Außenbereich klingen nach einer Erlaubnis und sind kaum eine: Bei zwei Metern Höhe entspricht das einer Grundfläche von fünf Quadratmetern — ein Geräteschrank, kein Gartenhaus. Wer mehr will, braucht ein Verfahren, und ob das Gebäude dort überhaupt stehen darf, entscheidet ohnehin § 35 BauGB. Eigene Regeln gelten für land-, forstwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzte Gebäude bis 4 m Firsthöhe, wenn sie nur Ernteerzeugnisse, Geräte oder vorübergehend Tiere unterbringen — Maßstab ist dabei die Nutzung, nicht die Fläche.
Was in Schleswig-Holstein außerdem ohne Bauantrag geht
Schleswig-Holstein weicht an zwei Stellen von allen anderen Ländern ab — bei den Campinghäusern und bei der Berechnung von Geländeveränderungen. Diese fünf Nummern betreffen ein Freizeitgrundstück unmittelbar.
Campinghäuser auf Wochenendplätzen — mit eigener Landesverordnung
§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j. Verfahrensfrei sind Campinghäuser im Sinne des § 1 Abs. 6 der Camping- und Wochenendplatzverordnung vom 15. Juli 2020 auf Aufstellplätzen von Wochenendplätzen auf genehmigten Campingplätzen. Kein anderes der hier geprüften Länder verweist für diesen Fall auf eine eigene Verordnung. Die Kette der Voraussetzungen ist dabei lang und jede einzelne zählt: Campinghaus im Sinne jener Verordnung, auf einem Aufstellplatz, eines Wochenendplatzes, auf einem genehmigten Campingplatz. Dazu kommt unter Buchstabe i die Sanitäranlage auf einem Campingplatz-Standplatz bis 15 Kubikmeter — aber nur, wenn der Bebauungsplan das ausdrücklich festsetzt.
Erde bewegen: hier zählt die Menge, nicht die Höhe
§ 61 Abs. 1 Nr. 9. Der Wortlaut lautet: „selbstständige Aufschüttungen oder Abgrabungen, die nicht größer als 1 000 m² sind und deren zu verbringende Menge nicht mehr als 30 m³ beträgt". Alle anderen Länder rechnen mit einer Höhe oder Tiefe von zwei bis drei Metern und einer Fläche. Hier sind beide Grenzen zu beachten, und die zweite ist die harte: 30 Kubikmeter auf 1.000 Quadratmeter sind eine Lage von drei Zentimetern. Wer eine Mulde verfüllt oder eine Terrasse anschüttet, ist damit schneller außerhalb der Freistellung, als die große Flächenzahl vermuten lässt.
Schwimmbecken und Naturteiche — im Außenbereich nur neben einem Gebäude
§ 61 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a und b. Schwimmbecken UND Naturteiche bis 100 Kubikmeter Beckeninhalt sind frei, im Außenbereich jedoch nur als Nebenanlage eines höchstens 50 Meter entfernten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen. Dass der Naturteich hier ausdrücklich genannt ist, verdient Beachtung: Niedersachsen nimmt Teiche im Außenbereich umgekehrt ausdrücklich von der Freistellung aus. Luftgetragene Überdachungen bis 100 Quadratmeter sind frei, aber nicht im Außenbereich. Davon unberührt bleibt in jedem Fall das Wasserrecht.
Der Zaun draußen nur für den Betrieb
§ 61 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a und b. Stützwände und Einfriedungen bis 2 Meter Höhe sind frei, außer im Außenbereich. Dort bleiben nur offene, sockellose Einfriedungen für Grundstücke frei, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 201 BauGB dienen. Eine gekaufte Wiese ohne Betrieb genügt dafür nicht.
Brunnen, Gartenlauben, Terrassendächer und Jägerstände
§ 61 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a, Nr. 1 Buchst. g und h, Nr. 6 Buchst. f. Brunnen sind ohne Einschränkung verfahrensfrei; das Wasserrecht bleibt unberührt. Gartenlauben in Kleingartenanlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 Bundeskleingartengesetz ebenso, und Überdachungen ebenerdiger Terrassen bis 30 Quadratmeter Fläche und 3 Meter Tiefe. Wasserbecken bis 100 Kubikmeter stehen bei den Behältern und tragen dort keinen Außenbereichsvorbehalt. Jägerstände, Wildfütterungen und Bienenfreistände stehen am Ende unter den „anderen unbedeutenden Anlagen" — dieselbe Formulierung wie in Bayern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Thüringen.
Alle Nummern am 30. Oktober 2026 im Volltext der ab 5. Juli 2024 geltenden Fassung gelesen. Verfahrensfrei heißt auch hier nur: kein Bauantrag. Ob die Anlage an dieser Stelle zulässig ist, entscheidet § 35 BauGB.
Grunderwerbsteuer
Den Steuersatz legt das Land fest; § 11 GrEStG erlaubt den Ländern, vom Satz des Bundes abzuweichen. Für Schleswig-Holstein ist er hier noch nicht nachgeschlagen — und eine geratene Zahl wäre an dieser Stelle schlimmer als keine. Den geltenden Satz nennt Ihnen das Finanzamt, und im Kaufvertrag steht er ohnehin.
Bodenrichtwerte
Die Bodenrichtwerte nach § 196 BauGB stehen im Portal BORIS-D und sind dort kostenfrei einzusehen. Wie man sie liest und was sie für eine konkrete Fläche bedeuten, steht im Ratgeber Was ist mein Grundstück wert?
Stand und Grenzen dieser Angaben. Geprüft am 30.10.2026. Landesrecht ändert sich, und die Zahlen oben sind Anhaltspunkte, keine Zusagen: Verbindlich entscheidet immer die zuständige Behörde. Für Ihre Anfrage dort haben wir fertige Texte zum Kopieren.
Inserieren können Sie hier aus ganz Deutschland, kostenfrei. Vermitteln tut iMMo75 nur zwischen Stuttgart und Karlsruhe.
Quellen
- § 61 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen), Fassung vom 5. Juli 2024
- BORIS-D, Bodenrichtwertinformationssystem für Deutschland (Gemeinschaftsportal der Gutachterausschüsse)
Landesrecht wird hier nicht automatisch überwacht. Maßgeblich ist das Prüfdatum oben und die Fassung im verlinkten Portal.