Was im Grundbuch zuerst passieren muss
Nach dem Erbfall ist das Grundbuch unrichtig: Eingetragen steht noch der Verstorbene. Die Berichtigung erfolgt auf Antrag, mit Erbschein, Testamentsvollstreckerzeugnis oder einem notariellen Testament samt Eröffnungsprotokoll. Wichtig ist die Frist: Wird der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall gestellt, ist die Eintragung gebührenfrei.
Erst danach lässt sich sinnvoll verkaufen, denn ein Käufer wird vom eingetragenen Eigentümer erwerben wollen. Wer also ohnehin verkaufen will, sollte die Berichtigung nicht aufschieben — die zwei Jahre vergehen in einer Erbengemeinschaft schneller als gedacht.
Die Erbengemeinschaft: alle zusammen oder gar nicht
Mehrere Erben bilden eine Gesamthandsgemeinschaft. Niemand hat einen bestimmten Teil des Grundstücks, sondern jeder einen Anteil am Nachlass als Ganzem. Verkaufen, verpachten oder belasten lässt sich das Grundstück deshalb nur gemeinsam. Jeder einzelne Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, § 2042 BGB.
In der Praxis gibt es drei Wege. Einer übernimmt und zahlt die anderen aus; dann braucht es eine Bewertung, auf die sich alle einlassen können. Alle verkaufen gemeinsam und teilen den Erlös; das ist der einfachste Weg und bei Freizeitflächen meist der vernünftigste. Oder die Fläche wird real geteilt — was nur geht, wenn sie groß genug und sinnvoll teilbar ist.
Wenn man sich nicht einigt
Dann bleibt die Teilungsversteigerung nach § 180 ZVG: Jeder Miterbe kann sie beim Amtsgericht beantragen, das Grundstück wird versteigert und der Erlös tritt an seine Stelle. Das Verfahren funktioniert, aber es ist das teuerste aller Ergebnisse — die erzielten Preise liegen häufig unter dem freien Verkauf, und die Verfahrenskosten gehen vom Erlös ab.
Bevor es so weit kommt, lohnt fast immer der Versuch, die Bewertung aus dem Streit herauszunehmen: ein Gutachten des Gutachterausschusses, dem sich alle im Voraus unterwerfen. Viele Erbenstreitigkeiten sind in Wahrheit Streitigkeiten über eine Zahl, die niemand belegen kann.
Teilen: wann es geht und wann nicht
Die Teilung eines Grundstücks ist die Bildung neuer Flurstücke und wird vom Vermessungsamt oder einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur durchgeführt. Baurechtlich ist sie nach § 19 BauGB im Geltungsbereich eines Bebauungsplans an Bedingungen geknüpft; im Außenbereich ist sie als solche meist unproblematisch.
Wirtschaftlich ist sie es oft nicht. Zwei halbe Wiesen sind zusammen regelmäßig weniger wert als eine ganze, weil Zuschnitt und Zufahrt schlechter werden und weil sehr kleine Parzellen kaum Käufer finden. Bei land- und forstwirtschaftlichen Flächen kann die Teilung zudem die Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz berühren.
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