Was Sie vor dem Vertrag beisammen haben sollten
Der aktuelle Grundbuchauszug ist die wichtigste Unterlage: In Abteilung II stehen die Lasten und Beschränkungen — Wegerechte, Leitungsrechte, Nießbrauch, Vorkaufsrechte —, in Abteilung III die Grundpfandrechte. Was dort steht, übernehmen Sie, sofern es nicht ausdrücklich gelöscht wird.
Dazu kommen der Lageplan aus dem Liegenschaftskataster, die Flurstücksnummer mit amtlicher Fläche und, falls vorhanden, Pachtverträge und Baugenehmigungen. Bei einer Fläche mit Hütte ist die Bauakte der Punkt, an dem sich entscheidet, ob Sie ein Gebäude oder ein Risiko kaufen.
- Aktueller Grundbuchauszug, alle drei Abteilungen.
- Lageplan und Flurstücksnachweis mit amtlicher Fläche.
- Laufende Pacht- oder Mietverträge.
- Baugenehmigung für vorhandene Gebäude — oder die Auskunft, dass es keine gibt.
- Bei Landwirtschaft: Auskunft zur Genehmigungspflicht nach dem Grundstückverkehrsgesetz.
Warum der Notar nicht verhandelbar ist
Ein Vertrag über die Übertragung eines Grundstücks bedarf nach § 311b BGB der notariellen Beurkundung. Ein privatschriftlicher Kaufvertrag über eine Wiese ist nichtig — vollständig, nicht nur schwebend. Geheilt wird der Mangel erst mit Auflassung und Eintragung, was ohne Notar ohnehin nicht geht.
Die Auflassung selbst, also die Einigung über den Eigentumsübergang, muss nach § 925 BGB bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor dem Notar erklärt werden. Üblicherweise geschieht das im selben Termin wie der Kaufvertrag. Wer die Kosten trägt, ist Verhandlungssache, üblich ist der Käufer — gegenüber dem Notar haften allerdings beide Seiten.
Zwischen Unterschrift und Eigentum
Nach der Beurkundung arbeitet der Notar eine Liste ab: Auflassungsvormerkung eintragen, Negativzeugnis der Gemeinde einholen, bei landwirtschaftlichen Flächen die Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz beantragen, Unbedenklichkeits-bescheinigung des Finanzamts abwarten — die kommt erst, wenn die Grunderwerbsteuer gezahlt ist. Erst danach wird umgeschrieben.
Die Auflassungsvormerkung ist dabei Ihr Schutz: Ab ihrer Eintragung kann der Verkäufer nicht mehr wirksam an einen anderen verkaufen oder belasten. Der Kaufpreis wird üblicherweise erst fällig, wenn sie steht und die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Zahlen Sie nie vorher, auch nicht in Teilen.
Vermessen lassen — nur wenn es nötig ist
Eine neue Vermessung braucht es, wenn ein Flurstück geteilt wird oder wenn die Grenzen im Gelände unklar sind und festgestellt werden sollen. Für den normalen Kauf einer bestehenden Parzelle ist sie nicht erforderlich: Verkauft wird das Flurstück mit der im Kataster nachgewiesenen Fläche.
Wer die Grenze trotzdem wissen will, findet die Flurstücksgrenzen in den Geoportalen der Länder, meist kostenfrei einsehbar. Die dort dargestellte Grenze ist aber eine Darstellung und keine Abmarkung im Gelände — rechtsverbindlich wird sie erst durch ein Grenzfeststellungsverfahren, und das kostet.
Was diese Seite ist und was nicht. Wir stellen die Rechtslage dar, so wie sie in den genannten Vorschriften steht. Das ist keine Rechts- und keine Steuerberatung, und es ersetzt keine Auskunft der Behörde: Verbindlich entscheidet immer das zuständige Amt. Für Ihre Anfrage dort haben wir fertige Texte zum Kopieren.
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