Wie groß darf die Hütte sein?
Verfahrensfrei sind nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BayBO Gebäude bis 75 m³ Brutto-Rauminhalt im Baugebiet und bis 20 m³ im Außenbereich.
Die Freistellung gilt nur unter einer Bedingung: Bis 75 m³ gilt sie überall außer im Außenbereich. Im Außenbereich gilt sie nur bis 20 m³ und nur für Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, die weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen.
Verfahrensfrei heißt nicht zulässig. Die Landesbauordnung nimmt Ihnen nur den Bauantrag ab. Ob das Gebäude an dieser Stelle stehen darf, entscheidet § 35 BauGB — und im Außenbereich lautet die Antwort fast immer nein. Mehr dazu im Ratgeber Darf ich hier ein Gartenhaus bauen?
Eigene Regeln gelten für Gebäude, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen: Sie sind im Außenbereich bis 100 m² Brutto-Grundfläche verfahrensfrei, wenn sie freistehend und eingeschossig sind, keine Feuerungsanlage haben und nur Sachen oder vorübergehend Tiere unterbringen. Maßstab ist dabei der Betrieb, nicht die Fläche.
Grunderwerbsteuer
Den Steuersatz legt das Land fest; § 11 GrEStG erlaubt den Ländern, vom Satz des Bundes abzuweichen. Für Bayern ist er hier noch nicht nachgeschlagen — und eine geratene Zahl wäre an dieser Stelle schlimmer als keine. Den geltenden Satz nennt Ihnen das Finanzamt, und im Kaufvertrag steht er ohnehin.
Bodenrichtwerte
Die Bodenrichtwerte nach § 196 BauGB stehen im Portal BORIS-D und sind dort kostenfrei einzusehen. Wie man sie liest und was sie für eine konkrete Fläche bedeuten, steht im Ratgeber Was ist mein Grundstück wert?
Stand und Grenzen dieser Angaben. Geprüft am 29.10.2026. Landesrecht ändert sich, und die Zahlen oben sind Anhaltspunkte, keine Zusagen: Verbindlich entscheidet immer die zuständige Behörde. Für Ihre Anfrage dort haben wir fertige Texte zum Kopieren.
Inserieren können Sie hier aus ganz Deutschland, kostenfrei. Vermitteln tut iMMo75 nur zwischen Stuttgart und Karlsruhe.
Quellen
- Art. 57 Bayerische Bauordnung (Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen), Fassung gültig ab 01.05.2026
- BORIS-D, Bodenrichtwertinformationssystem für Deutschland (Gemeinschaftsportal der Gutachterausschüsse)
Landesrecht wird hier nicht automatisch überwacht. Maßgeblich ist das Prüfdatum oben und die Fassung im verlinkten Portal.