Drei Rechtsgebiete, die gleichzeitig gelten
Beim Zaun treffen drei Regelwerke aufeinander, und man kann an jedem einzeln scheitern. Das Bauordnungsrecht des Landes sagt, ob ein Verfahren nötig ist — meist nicht, unterhalb einer bestimmten Höhe. Das Bauplanungsrecht des Bundes sagt, ob die Einfriedung an diesem Ort zulässig ist; nach § 29 BauGB ist auch sie ein Vorhaben. Und das Nachbarrecht des Landes regelt Grenzabstände, Höhe und wer welchen Anteil trägt.
Dazu kommt in Schutzgebieten das Naturschutzrecht. In einem Landschaftsschutzgebiet kann eine Einfriedung erlaubnispflichtig sein, auch wenn sie baurechtlich verfahrensfrei ist. Ob Ihre Fläche in einem Schutzgebiet liegt, steht im Geoportal des Landes oder sagt Ihnen die untere Naturschutzbehörde.
Warum gerade im Außenbereich oft nein gesagt wird
Der Außenbereich soll frei bleiben, und eine flächige Einzäunung widerspricht dem in mehrfacher Hinsicht. Sie zerschneidet Wildwechsel, sie kann einen hergebrachten Weg abschneiden, und sie wirkt optisch wie der erste Schritt zu einer Bebauung. Genau diese Wirkung nennt § 35 Absatz 3 BauGB als öffentlichen Belang.
In der Praxis wird dort eher zugestimmt, wo der Zaun einem nachvollziehbaren Zweck dient und so wenig wie möglich trennt: Wildschutz um eine Neupflanzung, ein Weidezaun für Tiere, ein niedriger Holzzaun an einer Obstwiese. Abgelehnt wird eher der hohe, blickdichte Zaun um die ganze Parzelle, erst recht mit Tor und Sichtschutz.
- Höhe niedrig halten und unten eine Durchlassmöglichkeit für Kleintiere lassen.
- Durchlässig statt blickdicht: Maschendraht oder Holzlatten statt Matten und Platten.
- Keine Mauern, keine Fundamente — damit wird aus der Einfriedung eine bauliche Anlage anderer Art.
- Hecken sind oft der einfachere Weg; dafür gelten aber Grenzabstände aus dem Nachbarrecht des Landes.
Was Sie vorher klären sollten
Prüfen Sie zuerst, ob über Ihr Grundstück ein Weg oder ein Recht verläuft. Ein im Grundbuch eingetragenes Wegerecht bindet Sie unmittelbar; ein seit Jahrzehnten begangener Pfad kann auch ohne Eintrag Bestand haben. Beides steht einem durchgehenden Zaun entgegen, und beides klärt sich vor dem Zaunkauf leichter als danach.
Fragen Sie dann die Baurechtsbehörde und, wenn ein Schutzgebiet betroffen ist, die Naturschutzbehörde in einem Schreiben zusammen. Nennen Sie Höhe, Material und Verlauf — ohne diese drei Angaben ist eine belastbare Antwort nicht möglich.
Was diese Seite ist und was nicht. Wir stellen die Rechtslage dar, so wie sie in den genannten Vorschriften steht. Das ist keine Rechts- und keine Steuerberatung, und es ersetzt keine Auskunft der Behörde: Verbindlich entscheidet immer das zuständige Amt. Für Ihre Anfrage dort haben wir fertige Texte zum Kopieren.
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