Die 24 Quadratmeter und was dazuzählt
Die Zahl steht im Gesetz und ist keine Empfehlung des Vereins: höchstens 24 Quadratmeter Grundfläche, und der überdachte Freisitz zählt mit. Eine Laube von 20 Quadratmetern mit sechs Quadratmetern überdachter Terrasse ist damit zu groß. Außerdem verlangt das Gesetz „einfache Ausführung" und schließt aus, dass die Laube nach Ausstattung und Einrichtung zum dauernden Wohnen geeignet ist.
Das Gesetz sagt im selben Satz, dass die §§ 29 bis 36 des Baugesetzbuchs unberührt bleiben. Die 24 Quadratmeter erlauben also nichts, was das Bauplanungsrecht verbietet — sie begrenzen nur zusätzlich. Dazu kommen die Gartenordnung des Vereins und das Bauordnungsrecht des Landes.
Übernachten ja, wohnen nein
Der Kleingarten dient nach § 1 BKleingG der nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung und der Erholung. Ein Wochenende in der Laube passt dazu; der Lebensmittelpunkt passt nicht. Die Grenze zieht nicht die Zahl der Nächte, sondern die Frage, ob dort gewohnt wird — Meldeadresse, Postanschrift, Aufgabe der anderen Wohnung sind dabei die Anzeichen, auf die es ankommt.
Praktisch durchgesetzt wird das meist nicht von einer Behörde, sondern vom Verein über die Gartenordnung und notfalls über die Kündigung des Pachtvertrags. Wer eine Laube übernimmt und dort wohnen will, sollte das vorher ansprechen statt hinterher.
Die Ausnahme im Osten: alte Lauben dürfen bleiben
Für das Gebiet nach Artikel 3 des Einigungsvertrags gilt § 20a BKleingG. Nummer 7 bestimmt: Gartenlauben, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts rechtmäßig errichtet wurden und die Größe des § 3 Absatz 2 überschreiten, können unverändert genutzt werden. Eine Datsche von 40 Quadratmetern aus DDR-Zeiten ist damit nicht rechtswidrig, nur weil sie größer ist als 24.
Nummer 8 geht noch weiter: Eine vor dem Beitritt bestehende Befugnis, die Laube dauernd zu Wohnzwecken zu nutzen, bleibt unberührt, soweit andere Vorschriften dem nicht entgegenstehen; der Verpächter darf dafür ein angemessenes Entgelt verlangen. Entscheidend ist das Wort „unverändert": Wer anbaut, umbaut oder die Nutzung ausweitet, verlässt den Schutz.
Übernahme, Schätzwert, Versicherung
Gekauft wird nicht der Garten, sondern die Laube samt Aufwuchs — der Garten wird nach § 4 BKleingG gepachtet. Üblich ist, dass der Verein eine Wertermittlung veranlasst und den nächsten Bewerber von der Warteliste vorschlägt. Der Schätzwert ist kein Marktpreis, sondern ein Zeitwert nach den Richtlinien des Landesverbands; Abweichungen nach oben setzt der Verein regelmäßig nicht durch.
Versichert wird die Laube meist über eine Sammelversicherung des Vereins oder des Landesverbands, oft gegen Feuer, Sturm und Einbruch. Was im Einzelnen gedeckt ist, steht in dieser Police und nicht im Gesetz — lassen Sie sie sich vor der Übernahme zeigen, zusammen mit der Gartenordnung und der letzten Abrechnung.
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