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Ratgeber · Bundesrecht · Stand 29.10.2026

Grundstück teilen — wie geht das?

Teilen heißt: Aus einem Flurstück werden zwei. Dafür vermisst ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur oder das Vermessungsamt die neue Grenze, das Liegenschaftskataster wird fortgeführt, dann folgt das Grundbuch. § 19 BauGB nennt die Teilung die Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt, dass ein Teil eigenständig eingetragen werden soll.

Was bei einer Teilung tatsächlich passiert

Zwei Verzeichnisse müssen zusammenpassen. Das Liegenschaftskataster führt die Flurstücke mit ihren Grenzen; das Grundbuch führt das Eigentum daran. Eine Teilung beginnt deshalb im Kataster: Ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur oder das Vermessungsamt legt die neue Grenze fest, misst sie im Gelände ein, markt sie ab und übergibt das Ergebnis der Katasterbehörde. Erst danach kann das Grundbuchamt den abgeschriebenen Teil als eigenes Grundstück eintragen.

§ 19 Absatz 1 BauGB beschreibt genau diesen letzten Schritt: Die Teilung ist die gegenüber dem Grundbuchamt abgegebene Erklärung des Eigentümers, dass ein Grundstücksteil abgeschrieben und selbständig eingetragen werden soll. Die Vermessung ist die Voraussetzung dafür, nicht die Teilung selbst.

Eine Genehmigung braucht es meistens nicht — eine Prüfung schon

Die frühere Teilungsgenehmigung ist entfallen. Geblieben ist § 19 Absatz 2 BauGB: Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans dürfen durch die Teilung keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Plans widersprechen. Wer also so teilt, dass ein Rest übrig bleibt, der die festgesetzte Mindestgröße unterschreitet oder keine Erschließung mehr hat, schafft einen rechtswidrigen Zustand — auch ohne dass ihn jemand vorher genehmigen musste.

Im Außenbereich gibt es keine solchen Festsetzungen, und die Teilung ist dort als Vorgang unproblematisch. Bei land- und forstwirtschaftlichen Flächen kann aber das Agrarstrukturrecht greifen: Wer teilt, um einen Teil zu verkaufen, löst damit die Genehmigungsfrage nach dem Grundstückverkehrsgesetz aus.

Was es kostet

Drei Posten: die Vermessung, die Fortführung im Kataster und die Eintragung im Grundbuch. Die Vermessungsgebühren sind Landesrecht und richten sich nach dem Wert der Fläche und dem Aufwand im Gelände — eine bundesweite Zahl wäre in den meisten Ländern falsch. Ein Angebot des Vermessungsbüros ist kostenfrei einzuholen und die einzige verlässliche Grundlage.

Dazu kommt ein Posten, den man nicht in Rechnung gestellt bekommt: Zwei halbe Flächen sind zusammen oft weniger wert als eine ganze. Zuschnitt und Zufahrt werden schlechter, und sehr kleine Parzellen finden kaum Käufer, weil die Festkosten des Erwerbs gleich bleiben. Rechnen Sie das mit, bevor Sie teilen.

Wann Teilen nicht der richtige Weg ist

Soll nur die Nutzung aufgeteilt werden, genügt oft ein Vertrag statt einer Teilung — etwa wenn zwei Familien eine Wiese gemeinsam nutzen wollen. Geht es um das Eigentum unter Miterben, ist die Teilung nur einer von drei Wegen; häufig ist der gemeinsame Verkauf der vernünftigere.

Und wenn ein Teil ohnehin verkauft werden soll, lohnt die Frage, ob der Käufer die Vermessung nicht selbst beauftragt. Dann zahlt sie, wer den Nutzen davon hat, und der Zuschnitt entsteht nach seinen Vorstellungen statt nach Ihren Vermutungen.

Was diese Seite ist und was nicht. Wir stellen die Rechtslage dar, so wie sie in den genannten Vorschriften steht. Das ist keine Rechts- und keine Steuerberatung, und es ersetzt keine Auskunft der Behörde: Verbindlich entscheidet immer das zuständige Amt. Für Ihre Anfrage dort haben wir fertige Texte zum Kopieren.

Die Rechtsinhalte gelten bundesweit. Vermitteln tut iMMo75 zwischen Stuttgart und Karlsruhe. Inserieren können Sie hier aus ganz Deutschland, kostenlos.

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Fertige Anfragen für Ihr Amt

Der nächste Schritt nach diesem Text ist fast immer eine Frage an eine Behörde. Diese Schreiben können Sie kopieren, ausfüllen und abschicken — kostenfrei, ohne Anmeldung.

Musteranfrage: In welchem Gebiet liegt mein Flurstück?

An: Das Bauamt (manchmal Stadtbauamt, Bauverwaltung oder Fachber · Meist wenige Tage bis zwei Wochen. Die Auskunft ist in der Regel gebührenfrei.

Musteranfrage: Darf ich hier eine Hütte bauen?

An: Die untere Baurechtsbehörde. Je nach Bundesland ist das die · Ein bis drei Wochen.

Musteranfrage: Darf ich einzäunen?

An: Die untere Baurechtsbehörde, bei Gartengebieten zusätzlich d · Ein bis zwei Wochen.

Musteranfrage: Darf ich einen Wohnwagen abstellen?

An: Die untere Baurechtsbehörde. · Ein bis drei Wochen.

Musteranfrage: Ist die Hütte auf dem Grundstück genehmigt?

An: Die untere Baurechtsbehörde. Als Kaufinteressent brauchen Si · Zwei bis sechs Wochen, weil oft Akten herausgesucht werden müssen.

Musteranfrage an die Landwirtschaftsbehörde

An: Die untere Landwirtschaftsbehörde, meist beim Landratsamt (o · Die Auskunft meist eine bis zwei Wochen. Das Genehmigungsverfahren selbst dauert länger.

Musteranfrage: Darf ich die Waldfläche anders nutzen?

An: Die untere Forstbehörde, meist beim Landratsamt. · Zwei bis sechs Wochen.

Musteranfrage: Welche Satzung gilt für mein Gartengebiet?

An: Die Gemeindeverwaltung, Fachbereich Bauen oder Ordnungsamt. · Oft wenige Tage; manche Gemeinden stellen die Satzungen auch online.

Musteranfrage: Was ist der Bodenrichtwert meiner Fläche?

An: Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses, meist beim Lan · Oft sofort online über das Bodenrichtwertportal des Landes, sonst wenige Tage.

Musteranfrage: Ist die Fläche verpachtet?

An: Den Verkäufer, schriftlich. Diese Anfrage geht nicht an eine · Sollte vor dem Notartermin beantwortet sein.

Häufige Fragen

Grundstück teilen — wie geht das?

In dieser Reihenfolge: Vermessungsbüro oder Vermessungsamt beauftragen, neue Grenze im Gelände festlegen und abmarken lassen, Fortführung im Liegenschaftskataster abwarten, danach die Teilungserklärung beim Grundbuchamt. Üblicherweise übernimmt das Vermessungsbüro den Behördenweg; den Antrag stellt der Eigentümer.

Was kostet es, ein Grundstück zu teilen?

Vermessung, Katasterfortführung und Grundbucheintragung. Die Vermessungsgebühren sind Landesrecht und hängen vom Wert der Fläche und vom Aufwand ab; ein Angebot des Vermessungsbüros kostet nichts und ist die einzige belastbare Zahl. Verlangt der Verkauf eines Teils zusätzlich eine Genehmigung, kommen deren Gebühren hinzu.

Grenzsteine setzen lassen — wer darf das und was kostet es?

Grenzsteine setzen heißt im Vermessungsrecht abmarken. Geregelt ist nicht der Stein, sondern die dauerhafte Kennzeichnung einer im Kataster festgelegten Grenze — auch ein Rohr oder ein Bolzen ist eine Abmarkung. Ausführen darf sie das Vermessungsamt oder ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, sonst niemand. Die Gebühren sind Landesrecht; belastbar ist allein das Angebot des Vermessungsbüros.

Grundstück teilen ohne Vermessung — geht das?

Nein, nicht wenn ein neues Flurstück entstehen soll: Grenzen entstehen im Liegenschaftskataster, und dorthin kommen sie nur durch eine Vermessung. Ohne Teilung geht dagegen vieles andere — Miteigentumsanteile übertragen, ein Nutzungsrecht einräumen, verpachten. Was davon passt, hängt davon ab, was Sie erreichen wollen.

Gibt es eine Mindestgröße für die Teilung?

Bundesweit nicht. Eine Mindestgröße kann sich aus den Festsetzungen eines Bebauungsplans ergeben; dann darf die Teilung nach § 19 Absatz 2 BauGB keine Verhältnisse schaffen, die dem widersprechen. Im Außenbereich gibt es keine solche Grenze — dort begrenzt die Wirtschaftlichkeit, nicht das Recht.

Grundstück teilen und verkaufen — was ist zu beachten?

Die Teilung muss im Kataster vollzogen sein, bevor der neue Teil als eigenes Grundstück verkauft werden kann. Möglich ist auch der umgekehrte Weg: Im Kaufvertrag wird die noch zu vermessende Teilfläche beschrieben und die Vermessung danach durchgeführt — das ist üblich, gehört aber sauber in den Vertrag. Bei land- und forstwirtschaftlichen Flächen kommt die Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz dazu.

Braucht die Teilung eine Genehmigung der Gemeinde?

Die frühere Teilungsgenehmigung gibt es nicht mehr. Geblieben ist die Bindung an den Bebauungsplan nach § 19 Absatz 2 BauGB. Fragen Sie trotzdem vorher bei der Gemeinde nach, wenn ein Plan gilt: Ein Zuschnitt, der dem Plan widerspricht, lässt sich hinterher nur mit einer weiteren Vermessung heilen.

Rechtsgrundlagen

Worauf sich die Angaben auf dieser Seite stützen. Die Verweise führen zur amtlichen Fassung.

Wir geben den Inhalt der Vorschriften wieder und verlinken ihn. Ob und wie sie in Ihrem Fall gelten, beurteilen Rechtsanwalt, Notar oder Steuerberater: eine Rechts- oder Steuerberatung dürfen und wollen wir nicht leisten.

Was in Ihrem Bundesland gilt

Hüttengröße, Genehmigung beim Verkauf und Bodenrichtwerte sind Landesrecht und unterscheiden sich erheblich. Für diese Länder sind die Angaben nachgeschlagen und mit Prüfdatum hinterlegt.

Für die übrigen Bundesländer gibt es bewusst keine Seite: Lieber keine Angabe als eine ungeprüfte Zahl, nach der jemand baut.

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