Wie groß darf die Hütte sein?
Verfahrensfrei sind nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BremLBO Gebäude bis 10 m² Bruttogrundfläche — aber nicht im Außenbereich.
Die Freistellung gilt nur unter einer Bedingung: Das Gebäude muss eingeschossig sein und darf nicht im Außenbereich liegen; für Gartengerätehäuser gilt eine eigene, etwas höhere Grenze von 12 Quadratmetern.
Im Außenbereich hilft die Landesbauordnung hier also nicht weiter. Dort bleibt es bei der Grundregel: Für gewöhnliche Gartenhäuser gibt es keine Freistellung, und zulässig sind sie nach § 35 BauGB ohnehin nur ausnahmsweise. Freigestellt sind in der Regel nur Gebäude, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen — und dafür braucht es einen Betrieb, nicht eine Fläche.
Verfahrensfrei heißt nicht zulässig. Die Landesbauordnung nimmt Ihnen nur den Bauantrag ab. Ob das Gebäude an dieser Stelle stehen darf, entscheidet § 35 BauGB — und im Außenbereich lautet die Antwort fast immer nein. Mehr dazu im Ratgeber Darf ich hier ein Gartenhaus bauen?
WICHTIG ZUM STAND: Das Portal weist § 61 mit dem Gültigkeitszeitraum 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2026 aus, ebenso ein Dutzend weiterer Paragraphen. Diese Angaben sind heute richtig, zum Jahreswechsel aber möglicherweise überholt — fragen Sie ab Januar 2027 bei der Bauaufsicht nach, statt sich auf diese Seite zu verlassen. Inhaltlich gilt: Die zehn Quadratmeter sind die allgemeine Grenze; ein Gartengerätehaus darf zwölf haben. Diese eigene Kategorie kennt kein anderes Bundesland. Im Außenbereich greift die Nummer nicht, dort bleiben nur Gebäude ohne Feuerungsanlagen bis 100 m² frei, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen.
Was in Bremen außerdem ohne Bauantrag geht
Bremen formuliert an mehreren Stellen genauer als die übrigen Länder — und meist zugunsten kleiner Gebäude. Diese fünf Nummern betreffen ein Freizeitgrundstück unmittelbar.
Wochenendhäuser: 40 Quadratmeter, 4 Meter First, im festgesetzten Gebiet
§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j. Verfahrensfrei sind Wochenendhäuser bis 40 Quadratmeter Grundfläche und 4 Meter Firsthöhe in festgesetzten Wochenendhausgebieten — exakt dieselben beiden Zahlen wie in Thüringen, und ebenfalls gebunden an die Gebietsfestsetzung. Es genügt also nicht, dass eine Siedlung so heißt; das Gebiet muss durch Bebauungsplan als Wochenendhausgebiet festgesetzt sein. Auf genehmigten Camping-, Zelt- und Wochenendplätzen sind daneben Wohnwagen, Zelte und Anlagen ohne Gebäudecharakter frei (Nummer 10 Buchst. d) — das Wort „genehmigt" steht dabei ausdrücklich im Text.
Im Kleingarten: Laube plus sechs Quadratmeter Nebengebäude
§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. k. Frei sind „Gartenlauben und bis zu 6 Quadratmeter große Nebengebäude in Dauerkleingärten oder Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes", solange insgesamt — unter Anrechnung des überdachten Freisitzes — das zulässige Maß von 24 Quadratmetern Grundfläche nicht überschritten wird. Das ausdrücklich erlaubte Nebengebäude hat kein anderes Bundesland im Katalog. Die 24 Quadratmeter bleiben allerdings die Obergrenze für alles zusammen: Wer ein Nebengebäude aufstellt, muss es von der Laubenfläche abziehen.
Erde bewegen: 50 Quadratmeter, und Rampen sind mitgedacht
§ 61 Abs. 1 Nr. 9. Aufschüttungen und Abgrabungen sind bis 2 Meter Höhe oder Tiefe und 50 Quadratmeter Grundfläche frei, im Außenbereich bis 300 Quadratmeter. Die 50 sind großzügiger als die 30, die die meisten Länder nennen. Ungewöhnlich ist auch der Zusatz: Die Nummer nennt Abgrabungen „auch zur Errichtung von Rampen zur Herstellung baulicher Barrierefreiheit" — ein Hinweis darauf, wie jung die Fassung ist.
Der Zaun: außer im Außenbereich und im Geltungsbereich örtlicher Bauvorschriften
§ 61 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a und b. Mauern, Stützmauern und bauliche Einfriedungen bis 2 Meter Höhe sind frei — „außer im Außenbereich und im Geltungsbereich örtlicher Bauvorschriften nach § 86 Absatz 1 Nummer 1". Diesen zweiten Ausschluss hat sonst niemand, und er ist nicht theoretisch: Örtliche Bauvorschriften zur Gestaltung gibt es in Bremen in vielen Quartieren. Im Außenbereich bleiben nur offene, sockellose Einfriedungen für Grundstücke frei, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen.
Brunnen, Wasserbecken und Schwimmbecken
§ 61 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a, Nr. 6 Buchst. f und Nr. 10 Buchst. a. Brunnen sind ohne Einschränkung verfahrensfrei; das Wasserrecht bleibt unberührt. Wasserbecken bis 100 Kubikmeter Beckeninhalt stehen bei den Behältern und tragen keinen Außenbereichsvorbehalt, Schwimmbecken bis 100 Kubikmeter samt luftgetragener Überdachung stehen bei den Freizeitanlagen und sind „außer im Außenbereich" frei — dieselbe Trennung wie in Bayern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern, Berlin und Thüringen. Jägerstände, Wildfütterungen und Bienenfreistände stehen am Ende unter den unbedeutenden Anlagen.
Alle Nummern am 30. Oktober 2026 im Volltext gelesen. Der ausgewiesene Gültigkeitszeitraum des § 61 endet am 31. Dezember 2026 — prüfen Sie die Angaben danach erneut. Verfahrensfrei heißt auch hier nur: kein Bauantrag; ob die Anlage an dieser Stelle zulässig ist, entscheidet § 35 BauGB.
Grunderwerbsteuer
Den Steuersatz legt das Land fest; § 11 GrEStG erlaubt den Ländern, vom Satz des Bundes abzuweichen. Für Bremen ist er hier noch nicht nachgeschlagen — und eine geratene Zahl wäre an dieser Stelle schlimmer als keine. Den geltenden Satz nennt Ihnen das Finanzamt, und im Kaufvertrag steht er ohnehin.
Bodenrichtwerte
Die Bodenrichtwerte nach § 196 BauGB stehen im Portal BORIS-D und sind dort kostenfrei einzusehen. Wie man sie liest und was sie für eine konkrete Fläche bedeuten, steht im Ratgeber Was ist mein Grundstück wert?
Stand und Grenzen dieser Angaben. Geprüft am 30.10.2026. Landesrecht ändert sich, und die Zahlen oben sind Anhaltspunkte, keine Zusagen: Verbindlich entscheidet immer die zuständige Behörde. Für Ihre Anfrage dort haben wir fertige Texte zum Kopieren.
Inserieren können Sie hier aus ganz Deutschland, kostenfrei. Vermitteln tut iMMo75 nur zwischen Stuttgart und Karlsruhe.
Quellen
- § 61 Bremische Landesbauordnung vom 29. Mai 2024 (Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen, Vorhaben des Bundes, Nothilfevorschrift), gültig vom 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2026
- BORIS-D, Bodenrichtwertinformationssystem für Deutschland (Gemeinschaftsportal der Gutachterausschüsse)
Landesrecht wird hier nicht automatisch überwacht. Maßgeblich ist das Prüfdatum oben und die Fassung im verlinkten Portal.