Wie groß darf die Hütte sein?
Verfahrensfrei sind nach Abschnitt I Nr. 1 Buchst. a der Anlage zu § 61 HBauO Gebäude bis 30 m³ Brutto-Rauminhalt — aber nicht im Außenbereich.
Die Freistellung gilt nur unter einer Bedingung: Das Gebäude muss eingeschossig sein, darf keine Aufenthaltsräume haben und die 30 Kubikmeter gelten je zugehörigem Hauptgebäude — ohne ein solches Hauptgebäude greift die Freistellung nicht.
Im Außenbereich hilft die Landesbauordnung hier also nicht weiter. Dort bleibt es bei der Grundregel: Für gewöhnliche Gartenhäuser gibt es keine Freistellung, und zulässig sind sie nach § 35 BauGB ohnehin nur ausnahmsweise. Freigestellt sind in der Regel nur Gebäude, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen — und dafür braucht es einen Betrieb, nicht eine Fläche.
Verfahrensfrei heißt nicht zulässig. Die Landesbauordnung nimmt Ihnen nur den Bauantrag ab. Ob das Gebäude an dieser Stelle stehen darf, entscheidet § 35 BauGB — und im Außenbereich lautet die Antwort fast immer nein. Mehr dazu im Ratgeber Darf ich hier ein Gartenhaus bauen?
Die drei Wörter „je zugehörigem Hauptgebäude" entscheiden hier alles. Sie knüpfen die Freistellung an ein vorhandenes Hauptgebäude, und auf einer unbebauten Freizeitfläche gibt es keines. Dann hilft auch eine Hütte von fünf Kubikmetern nicht weiter — es bleibt beim Verfahren. Kein anderes Bundesland formuliert seine Grundnummer so. Fragen Sie deshalb vor dem Kauf nicht nach der zulässigen Größe, sondern zuerst danach, ob auf dem Grundstück ein genehmigtes Hauptgebäude steht.
Was in Hamburg außerdem ohne Bauantrag geht
Hamburg formuliert an mehreren Stellen enger als die übrigen Länder. Diese fünf Nummern betreffen ein Freizeitgrundstück unmittelbar.
Wochenendhäuser nur im festgesetzten Wochenendhausgebiet
Abschnitt I Nr. 1 Buchst. i. Verfahrensfrei sind „Wochenendhäuser in festgesetzten Wochenendhausgebieten". Das Wort „festgesetzt" verweist auf den Bebauungsplan: Es genügt nicht, dass eine Siedlung so aussieht oder so heißt — das Gebiet muss als Wochenendhausgebiet nach § 10 BauNVO festgesetzt sein. Anders als Berlin, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern, die auf den Wochenendplatz abstellen, zählt hier die Gebietsfestsetzung. Auf Camping-, Zelt- und Wochenendplätzen sind daneben Wohnwagen, Zelte und Anlagen ohne Gebäudecharakter frei (Nummer 10 Buchst. d).
Schwimmbecken: draußen nicht — und im Kleingarten auch nicht
Abschnitt I Nr. 10 Buchst. a und Nr. 6 Buchst. f. Der Wortlaut lautet „außer im Außenbereich und in Kleingartenanlagen". Diesen zweiten Ausschluss hat kein anderes der zwölf geprüften Länder. Wer in einer Hamburger Kleingartenanlage ein Schwimmbecken aufstellen will, kann sich auf die Freistellung also nicht berufen, auch wenn das Becken klein ist. Wasserbecken bis 100 Kubikmeter Beckeninhalt stehen getrennt davon bei den Behältern und tragen dort keinen solchen Vorbehalt — ob das eine oder das andere greift, hängt am Zweck der Anlage.
Erde bewegen — aber nicht an ein Gebäude heran
Abschnitt I Nr. 9 Buchst. a. Aufschüttungen und Abgrabungen sind bis 2 Meter Höhe oder Tiefe und 30 Quadratmeter frei, im Außenbereich bis 300 Quadratmeter — „soweit nicht an bauliche Anlagen angeschüttet oder an baulichen Anlagen abgegraben wird". Dieser Zusatz steht sonst nirgends und zielt auf den praktisch häufigsten Fall: die Terrasse, die an die Hauswand angeschüttet wird, oder die Grube neben dem Fundament. Beides ist hier nicht freigestellt. Für das Hafennutzungsgebiet gilt eine eigene Regel, bei der die Wasserbehörde die Maße festlegt.
Der Zaun draußen nur für den Betrieb
Abschnitt I Nr. 7 Buchst. a und b. Mauern, Stützmauern und Einfriedungen bis 2 Meter Höhe sind frei, außer im Außenbereich. Dort bleiben nur offene, sockellose Einfriedungen für Grundstücke frei, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb nach § 35 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und § 201 BauGB dienen. Eine gekaufte Fläche ohne Betrieb genügt nicht.
Brunnen, Gartenlauben, Terrassendächer und Nisthilfen
Abschnitt I Nr. 4 Buchst. a, Nr. 1 Buchst. g und h. Brunnen sind ohne Einschränkung verfahrensfrei; das Wasserrecht bleibt unberührt. Gartenlauben in Kleingartenanlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 Bundeskleingartengesetz ebenso. Terrassenüberdachungen sind bis 30 Quadratmeter Fläche und 3 Meter Tiefe frei, aber nur „vor Erdgeschossen". Bei den unbedeutenden Anlagen nennt Hamburg neben Jägerständen, Wildfütterungen und Bienenfreiständen auch „Nisthilfen für Vögel einschließlich zugehöriger Masten und Aufbauten" — eine Erwähnung, die sonst in keiner Bauordnung steht und für eine Streuobstwiese durchaus praktisch ist.
Alle Nummern am 30. Oktober 2026 im Volltext der ab 1. Januar 2026 geltenden Fassung der Anlage gelesen. Verfahrensfrei heißt auch hier nur: kein Bauantrag. Ob die Anlage an dieser Stelle zulässig ist, entscheidet § 35 BauGB.
Grunderwerbsteuer
Den Steuersatz legt das Land fest; § 11 GrEStG erlaubt den Ländern, vom Satz des Bundes abzuweichen. Für Hamburg ist er hier noch nicht nachgeschlagen — und eine geratene Zahl wäre an dieser Stelle schlimmer als keine. Den geltenden Satz nennt Ihnen das Finanzamt, und im Kaufvertrag steht er ohnehin.
Bodenrichtwerte
Die Bodenrichtwerte nach § 196 BauGB stehen im Portal BORIS-D und sind dort kostenfrei einzusehen. Wie man sie liest und was sie für eine konkrete Fläche bedeuten, steht im Ratgeber Was ist mein Grundstück wert?
Stand und Grenzen dieser Angaben. Geprüft am 30.10.2026. Landesrecht ändert sich, und die Zahlen oben sind Anhaltspunkte, keine Zusagen: Verbindlich entscheidet immer die zuständige Behörde. Für Ihre Anfrage dort haben wir fertige Texte zum Kopieren.
Inserieren können Sie hier aus ganz Deutschland, kostenfrei. Vermitteln tut iMMo75 nur zwischen Stuttgart und Karlsruhe.
Quellen
- Anlage zu § 61 Hamburgische Bauordnung, Abschnitt I (Errichtung und Änderungen von Anlagen), Fassung vom 19. August 2025, gültig ab 1. Januar 2026
- BORIS-D, Bodenrichtwertinformationssystem für Deutschland (Gemeinschaftsportal der Gutachterausschüsse)
Landesrecht wird hier nicht automatisch überwacht. Maßgeblich ist das Prüfdatum oben und die Fassung im verlinkten Portal.