Wie groß darf die Hütte sein?
Verfahrensfrei sind nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b LBauO M-V Gebäude bis 40 m² Brutto-Grundfläche — aber nicht im Außenbereich.
Die Freistellung gilt nur unter einer Bedingung: Das Gebäude darf keine Aufenthaltsräume und keine Feuerstätten haben und seine mittlere Wandhöhe darf 3 Meter nicht überschreiten.
Im Außenbereich hilft die Landesbauordnung hier also nicht weiter. Dort bleibt es bei der Grundregel: Für gewöhnliche Gartenhäuser gibt es keine Freistellung, und zulässig sind sie nach § 35 BauGB ohnehin nur ausnahmsweise. Freigestellt sind in der Regel nur Gebäude, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen — und dafür braucht es einen Betrieb, nicht eine Fläche.
Verfahrensfrei heißt nicht zulässig. Die Landesbauordnung nimmt Ihnen nur den Bauantrag ab. Ob das Gebäude an dieser Stelle stehen darf, entscheidet § 35 BauGB — und im Außenbereich lautet die Antwort fast immer nein. Mehr dazu im Ratgeber Darf ich hier ein Gartenhaus bauen?
Zwei allgemeine Fälle stehen hier nebeneinander, und der bekanntere ist für ein Gartenhaus der falsche: Buchstabe a erlaubt eingeschossige Gebäude nur bis 10 m² — dafür ohne Bedingung, also auch mit Aufenthaltsraum. Buchstabe b erlaubt 40 m², verlangt dafür aber ein Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit höchstens 3 Metern mittlerer Wandhöhe. Für das gewöhnliche Gartenhaus ist Buchstabe b der richtige Weg. Im Außenbereich gilt beides nicht; frei bleiben dort nur Gebäude ohne Feuerungsanlagen bis 150 m² Brutto-Grundfläche, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen.
Was in Mecklenburg-Vorpommern außerdem ohne Bauantrag geht
Mecklenburg-Vorpommern ist das Land der Seen, und das merkt man seiner Bauordnung an. Diese fünf Nummern betreffen ein Freizeitgrundstück unmittelbar.
Stege ohne Aufbauten — den Tatbestand hat sonst niemand
§ 61 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. f. Der Eintrag lautet schlicht „Stege ohne Aufbauten in und an Gewässern" und steht in keinem anderen der elf hier geprüften Landeskataloge. Für ein Grundstück am Wasser ist das die erste Frage überhaupt — und zugleich eine, bei der die Bauordnung nur die kleinere Hürde ist. Ein Steg ist eine Gewässerbenutzung und eine Anlage in oder an einem Gewässer: Das Wasserrecht verlangt dafür regelmäßig eine Genehmigung der unteren Wasserbehörde, und am Ufer kommt das Naturschutzrecht hinzu. Verfahrensfrei nach der Bauordnung heißt hier also besonders wenig. Aufbauten jeder Art nehmen den Steg ohnehin aus der Freistellung.
Wochenendhäuser: 40 Quadratmeter auf Wochenendplätzen
§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. i. Verfahrensfrei sind Wochenendhäuser bis 40 m² Grundfläche auf Wochenendplätzen. Damit ist Mecklenburg-Vorpommern neben Thüringen das zweite Land, das dem Wochenendhaus eine eigene, nachrechenbare Zahl gibt; Baden-Württemberg, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt nennen gar keine Grenze, Bayern, Nordrhein-Westfalen und Sachsen stellen Wochenendhäuser überhaupt nicht frei. Anders als Sachsen-Anhalt verlangt der Wortlaut hier nicht ausdrücklich einen GENEHMIGTEN Platz — auf Camping-, Zelt- und Wochenendplätzen sind daneben Wohnwagen, Zelte und Anlagen ohne Gebäudecharakter frei (Nummer 10 Buchst. d).
Wasserbecken ja, Schwimmbecken draußen nein
§ 61 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. f und Nr. 10 Buchst. a. Dieselbe Trennung wie in Bayern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen: Wasserbecken bis 100 Kubikmeter Beckeninhalt stehen bei den Behältern und tragen keinen Außenbereichsvorbehalt. Schwimmbecken bis 100 Kubikmeter samt luftgetragener Überdachung stehen bei den Freizeitanlagen und sind „außer im Außenbereich" frei.
Der Zaun draußen nur für den Betrieb — und ohne das Wort „sockellos"
§ 61 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a und b. Mauern, Stützmauern und Einfriedungen bis 2 Meter Höhe sind frei, außer im Außenbereich. Draußen bleiben „offene Einfriedungen für Grundstücke, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen" frei. Das Wort „sockellos", das sieben andere Länder an dieser Stelle führen, fehlt hier — ein Unterschied, auf den man sich nicht verlassen sollte, ohne die Bauaufsicht zu fragen. Geländeveränderungen sind bis 2 Meter Höhe oder Tiefe und 30 Quadratmeter frei, im Außenbereich bis 300 Quadratmeter (Nummer 9).
Brunnen, Gartenlauben, Terrassendächer und Jagdstände
§ 61 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a, Nr. 1 Buchst. g und h. Brunnen sind ohne Einschränkung verfahrensfrei; das Wasserrecht bleibt unberührt. Gartenlauben in Kleingartenanlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 Bundeskleingartengesetz ebenso, und Terrassenüberdachungen bis 40 Quadratmeter Fläche — mehr als die 30, die fast alle anderen Länder zulassen. Am Ende der Aufzählung stehen die unbedeutenden Anlagen; Mecklenburg-Vorpommern schreibt dort „Jagdstände", wo die übrigen Länder „Jägerstände" sagen, und nennt daneben Wildfütterungen und Bienenfreistände.
Alle Nummern am 30. Oktober 2026 im Volltext der ab 12. Juni 2026 geltenden Fassung gelesen. Mecklenburg-Vorpommern misst bei Gebäuden in Quadratmetern Brutto-Grundfläche, nicht in Kubikmetern Rauminhalt.
Grunderwerbsteuer
Den Steuersatz legt das Land fest; § 11 GrEStG erlaubt den Ländern, vom Satz des Bundes abzuweichen. Für Mecklenburg-Vorpommern ist er hier noch nicht nachgeschlagen — und eine geratene Zahl wäre an dieser Stelle schlimmer als keine. Den geltenden Satz nennt Ihnen das Finanzamt, und im Kaufvertrag steht er ohnehin.
Bodenrichtwerte
Die Bodenrichtwerte nach § 196 BauGB stehen im Portal BORIS-D und sind dort kostenfrei einzusehen. Wie man sie liest und was sie für eine konkrete Fläche bedeuten, steht im Ratgeber Was ist mein Grundstück wert?
Stand und Grenzen dieser Angaben. Geprüft am 30.10.2026. Landesrecht ändert sich, und die Zahlen oben sind Anhaltspunkte, keine Zusagen: Verbindlich entscheidet immer die zuständige Behörde. Für Ihre Anfrage dort haben wir fertige Texte zum Kopieren.
Inserieren können Sie hier aus ganz Deutschland, kostenfrei. Vermitteln tut iMMo75 nur zwischen Stuttgart und Karlsruhe.
Quellen
- § 61 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen), Fassung vom 26. Mai 2026, gültig ab 12. Juni 2026
- BORIS-D, Bodenrichtwertinformationssystem für Deutschland (Gemeinschaftsportal der Gutachterausschüsse)
Landesrecht wird hier nicht automatisch überwacht. Maßgeblich ist das Prüfdatum oben und die Fassung im verlinkten Portal.