Wie groß darf die Hütte sein?
Verfahrensfrei sind nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BauO Bln Gebäude bis 10 m² Brutto-Grundfläche — aber nicht im Außenbereich.
Die Freistellung gilt nur unter einer Bedingung: Das Gebäude muss eingeschossig sein und darf nicht im Außenbereich liegen.
Im Außenbereich hilft die Landesbauordnung hier also nicht weiter. Dort bleibt es bei der Grundregel: Für gewöhnliche Gartenhäuser gibt es keine Freistellung, und zulässig sind sie nach § 35 BauGB ohnehin nur ausnahmsweise. Freigestellt sind in der Regel nur Gebäude, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen — und dafür braucht es einen Betrieb, nicht eine Fläche.
Verfahrensfrei heißt nicht zulässig. Die Landesbauordnung nimmt Ihnen nur den Bauantrag ab. Ob das Gebäude an dieser Stelle stehen darf, entscheidet § 35 BauGB — und im Außenbereich lautet die Antwort fast immer nein. Mehr dazu im Ratgeber Darf ich hier ein Gartenhaus bauen?
Für ein Gartenhaus ist diese Zahl selten die richtige: In Berlin steht die überwiegende Zahl der Freizeitflächen in Kleingartenanlagen, und dort gilt die eigene Laubenvorschrift mit 24 Quadratmetern. Außerhalb davon sind zehn Quadratmeter wenig — und im Außenbereich, den es auch in Berlin an den Rändern gibt, greift die Nummer gar nicht. Die Vorschrift nennt daneben untergeordnete Gebäude wie Kioske, Verkaufswagen und Toiletten auf öffentlichen Verkehrsflächen und in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen — eine großstädtische Besonderheit ohne Belang für ein privates Grundstück.
Was in Berlin außerdem ohne Bauantrag geht
Für Berlin ist eine einzige Nummer die wichtigste — und sie betrifft die Laube. Diese fünf Nummern berühren ein Freizeitgrundstück unmittelbar.
Die Laube: 24 Quadratmeter, und hier steht die Zahl im Landesrecht
§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h. Verfahrensfrei sind „Gartenlauben mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz, die in Kleingartenanlagen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeskleingartengesetzes liegen und in Ausführung und Beschaffenheit § 3 Absatz 2 des Bundeskleingartengesetzes entsprechen". Kein anderes Bundesland schreibt die 24 Quadratmeter in die eigene Bauordnung; die übrigen verweisen nur allgemein auf das Bundesgesetz. Zwei Feinheiten lohnen den Blick: Der Verweis geht auf § 1 Abs. 1 NUMMER 2 des Bundeskleingartengesetzes, nicht auf Absatz 1 insgesamt, und die Laube muss dem § 3 Abs. 2 auch in Ausführung und Beschaffenheit entsprechen — also nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Wer eine Laube übernimmt, die ausgebaut wurde, übernimmt damit auch das Risiko.
Wochenendhäuser auf Wochenendplätzen — ohne Größengrenze
§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. i. Der Wortlaut ist denkbar knapp: „Wochenendhäuser auf Wochenendplätzen". Keine Quadratmeter, keine Kubikmeter, und anders als in Sachsen-Anhalt auch nicht das Wort „genehmigt". Auf Camping-, Zelt- und Wochenendplätzen sind daneben Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen ohne Gebäudecharakter frei (Nummer 10 Buchst. d).
Wasserbecken ja, Schwimmbecken draußen nein
§ 61 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. f und Nr. 10 Buchst. a. Wasserbecken bis 100 Kubikmeter Beckeninhalt stehen bei den Behältern und tragen keinen Außenbereichsvorbehalt. Schwimmbecken bis 100 Kubikmeter samt luftgetragener Überdachung stehen bei den Freizeitanlagen und sind „außer im Außenbereich" frei — dieselbe Trennung wie in Bayern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen. In einer Kleingartenanlage ist ohnehin die Gartenordnung des Vereins die engere Grenze.
Der Zaun draußen nur für den Betrieb
§ 61 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a und b. Mauern, Stützmauern und Einfriedungen bis 2 Meter Höhe sind frei, außer im Außenbereich. Dort bleiben nur offene, sockellose Einfriedungen für Grundstücke frei, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb nach § 35 Abs. 1 und § 201 BauGB dienen. Geländeveränderungen sind bis 2 Meter Höhe oder Tiefe und 30 Quadratmeter frei, im Außenbereich bis 300 Quadratmeter (Nummer 9).
Brunnen, Terrassendächer und Jagdstände
§ 61 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a und Nr. 1 Buchst. g. Brunnen sind ohne Einschränkung verfahrensfrei; das Wasserrecht bleibt unberührt, und in Berlin kommt bei Grundwasserentnahmen die Wasserbehörde regelmäßig ins Spiel. Terrassenüberdachungen sind bis 30 Quadratmeter Fläche und 3 Meter Tiefe frei. Am Ende der Aufzählung stehen die unbedeutenden Anlagen; Berlin schreibt dort „Jagdstände" wie Mecklenburg-Vorpommern, wo die übrigen Länder „Jägerstände" sagen, und nennt daneben Wildfütterungen und Bienenfreistände.
Alle Nummern am 30. Oktober 2026 im Volltext der ab 23. Juli 2026 geltenden Fassung gelesen. Verfahrensfrei heißt auch hier nur: kein Bauantrag. Ob die Anlage an dieser Stelle zulässig ist, entscheidet § 35 BauGB — und in der Kleingartenanlage zusätzlich die Gartenordnung.
Grunderwerbsteuer
Den Steuersatz legt das Land fest; § 11 GrEStG erlaubt den Ländern, vom Satz des Bundes abzuweichen. Für Berlin ist er hier noch nicht nachgeschlagen — und eine geratene Zahl wäre an dieser Stelle schlimmer als keine. Den geltenden Satz nennt Ihnen das Finanzamt, und im Kaufvertrag steht er ohnehin.
Bodenrichtwerte
Die Bodenrichtwerte nach § 196 BauGB stehen im Portal BORIS-D und sind dort kostenfrei einzusehen. Wie man sie liest und was sie für eine konkrete Fläche bedeuten, steht im Ratgeber Was ist mein Grundstück wert?
Stand und Grenzen dieser Angaben. Geprüft am 30.10.2026. Landesrecht ändert sich, und die Zahlen oben sind Anhaltspunkte, keine Zusagen: Verbindlich entscheidet immer die zuständige Behörde. Für Ihre Anfrage dort haben wir fertige Texte zum Kopieren.
Inserieren können Sie hier aus ganz Deutschland, kostenfrei. Vermitteln tut iMMo75 nur zwischen Stuttgart und Karlsruhe.
Quellen
- § 61 Bauordnung für Berlin (Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen), Fassung vom 9. Juli 2026, gültig ab 23. Juli 2026
- BORIS-D, Bodenrichtwertinformationssystem für Deutschland (Gemeinschaftsportal der Gutachterausschüsse)
Landesrecht wird hier nicht automatisch überwacht. Maßgeblich ist das Prüfdatum oben und die Fassung im verlinkten Portal.